Anträge & Geneh­mi­gungen

Sie sind selbst­ständig oder möchten sich selbst­ständig machen und ein eigenes Unter­nehmen gründen? Der Weg von der Idee bis zur Betriebs­auf­nahme ist oft nicht einfach. Es gibt viele Fragen, Regeln und Anträge. Auf dieser Seite finden Sie eine Übersicht der häufigsten Anträge und Behör­den­gänge.

Als Binde­glied zwischen Wirtschaft und Stadt­ver­wal­tung unter­stützen und beraten wir Sie gerne bei jeglichen Geneh­mi­gungs­ver­fahren oder behörd­li­chen Frage­stel­lungen. Sie profi­tieren von:

  • unserer kosten­losen und indivi­du­ellen Beglei­tung in Geneh­mi­gungs­ver­fahren
  • unserem engen Draht zur Stadt­ver­wal­tung und zu relevanten Fachäm­tern
  • unserer Unter­stüt­zung in der Kommu­ni­ka­tion mit der Verwal­tung

Für den Fall, dass Sie ein Einzel­han­dels­ge­schäft oder eine Gastro­nomie eröffnen möchten, finden Sie hier geson­derte Infor­ma­tionen. Für Gründungen in der Innen­stadt und den Stadt­teil­zen­tren Fallers­leben und Vorsfelde bestehen kommunale Förder­mög­lich­keiten.

Schnell­ein­stiege

Gewerbe online anmelden, ummelden oder abmelden

Ein Gewerbe ist jede erlaubte, selbst­stän­dige und auf Dauer angelegte wirtschaft­liche Tätigkeit, die auf Gewinn­erzie­lung ausge­richtet ist.

  1. Selbst­stän­dig­keit: Sie arbeiten auf eigene Rechnung und Gefahr, weisungs­un­frei und tragen das unter­neh­me­ri­sche Risiko.
  2. Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht: Das Ziel ist es, Einnahmen zu erzielen, die über den Ausgaben liegen.
  3. Auf Dauer angelegt: Die Tätigkeit ist planmäßig, regel­mäßig und auf eine gewisse Dauer ausgelegt (keine einma­ligen Gelegen­heits­ge­schäfte).
  4. Erlaubt: Die Tätigkeit darf nicht gesetz­lich verboten oder sitten­widrig sein.
  5. Nach außen gerichtet: Das Angebot muss für Dritte (Kunden) am Markt erkennbar sein.
    Nicht zum Gewerbe zählen unter anderem: sozial unwerte Tätig­keiten (z. B. Hellsehen); Urpro­duk­tion (z. B. Land- und Forst­wirt­schaft); freie Berufe (z. B. Ärzte, Rechts­an­wälte, Steuer­be­rater); die Verwal­tung eigenen Vermögens (soweit es sich nicht um eine im Handels­re­gister einge­tra­gene Firma handelt).

Eine Gewer­be­an­mel­dung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewer­be­be­trieb beginnen. Mit stehendem Gewer­be­be­trieb ist ein Gewerbe mit einer festen Betriebs­stätte gemeint, von oder in der das Gewerbe ausgeübt wird.

Weitere Infor­ma­tionen zur Gewer­be­an­mel­dung gibt es hier


Mit der eMeldung haben Sie die Möglich­keit, die Gewer­be­an­mel­dung online zu erfassen und elektro­nisch an die Gewer­be­stelle zu übermit­teln. Sollten Sie die eMeldung nicht nutzen, besteht auch weiterhin die Möglich­keit, das jeweilige Formular auszu­dru­cken, und anschlie­ßend unter­schrieben auf dem Postweg zu übersenden.

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Sollten Sie eine verbind­liche Auskunft wünschen, wenden Sie sich bitte direkt an das Team des Bau-Bürger-Büros.

Wie läuft ein Bauan­trags­ver­fahren ab?

Die Erstel­lung des Bauan­trages muss durch einen sogenannten quali­fi­zierten Entwurfs­ver­fasser erfolgen. In der Unteren Bauauf­sichts­be­hörde können digitale Bauan­träge gemäß Paragraf 3a Absatz 1 NBauO abgegeben werden.

Zur Nutzung der Antrags­platt­form ist eine BundID oder das MUK (Mein Unter­neh­mens­konto) erfor­der­lich. Sollten Sie Fragen haben oder sollten techni­sche Probleme auftreten, wenden Sie sich bitte an baubuergerbuero@stadt.wolfsburg.de.

Das Einrei­chen von Papier­an­trägen ist weiterhin möglich.

Weitere Infor­ma­tionen zu den notwen­digen Unter­lagen etc. gibt es hier: https://www.wolfsburg.de/bauenwohnen/bauantragsverfahren

Die Bauauf­sicht prüft Ihren Antrag inhalt­lich und formal. Dabei werden verwal­tungs­seitig alle invol­vierten Stellen um Stellung­nahme zum Bauvor­haben gebeten.
Wichtig: Bauge­neh­mi­gungen und Nutzungs­än­de­rungen können nach Eingang aller notwen­digen Unter­lagen bis zu drei Monate Prüfzeit benötigen. Die Prüfzeit ist dabei unter anderem abhängig von der Qualität der Unter­lagen und bereits vorab Bespro­chenem.

An dieser Stelle können mögliche Nachfor­de­rungen in formaler und materi­eller Hinsicht an Sie gestellt werden, denen frist­ge­recht nachzu­kommen ist.

Haben Sie alle Nachfor­de­rungen erfüllt, wird Ihr Antrag final geprüft. Im Anschluss erhalten Sie den Bauge­neh­mi­gungs­be­scheid sowie den Gebüh­ren­be­scheid mit den Kosten des geneh­migten Vorhabens.

Eine Übersicht weiterer Anträge und Geneh­mi­gungen rund um das Thema Bauen (u.a. sanie­rungs­recht­liche Geneh­mi­gung, Baulasten, Entwäs­se­rung) gibt es hier:

Denkmal­schutz, Erhal­tungs­sat­zungen und sanie­rungs­recht­liche Geneh­mi­gung

Stadt- und Ortsteile leben von ihrem unver­wech­sel­baren Charakter, der durch histo­ri­sche Gebäude, gewach­sene Struk­turen und soziale Vielfalt geprägt ist. Bei baulichen Maßnahmen oder Werbe­maß­nahmen in und an einem Gebäude können Themen des Denkmal­schutzes, Inhalte einer Erhal­tungs­sat­zung oder sanie­rungs­recht­liche Geneh­mi­gungen aufkommen.

Dazu sind in der Regel in allen drei Fällen geson­derte Geneh­mi­gungen notwendig.

Sonder­nut­zungen

Sie wollen den öffent­li­chen Raum vor Ihrem Betrieb für Außen­gas­tro­nomie, Veran­stal­tungen etc. nutzen? Dann benötigen Sie in der Regel eine Sonder­ge­neh­mi­gung. Eine Sonder­nut­zungs­er­laubnis ist immer dann erfor­der­lich, wenn Sie eine öffent­liche gewidmete Fläche (nicht Bestand­teil ihrer Immobilie/Mietvertrags) nutzen möchten. Beispiels­weise für Außen­gas­tro­nomie, Kunden­stopper, Baustel­len­ein­rich­tungen oder Veran­stal­tungen

Infor­ma­tionen zur Antrags­stel­lung für Sonder­nut­zungen gibt es hier:

Bitte beachten Sie die jewei­ligen Antrags- und Melde­fristen. Diese betragen bei Sonder­nut­zungen ohne Veran­stal­tungs­cha­rakter min. zehn Tage vor Beginn der beabsich­tigten Sonder­nut­zung. Bei Veran­stal­tungen gelten abwei­chend längere Fristen.

Betrieb einer Gaststätte

Für den Betrieb einer Gaststätte, eines Imbisses, einer Diskothek oder eines ähnlichen Betriebes sind spätes­tens vier Wochen vor der Eröffnung eine Anzeige nach dem nieder­säch­si­schen Gaststät­ten­ge­setz erfor­der­lich. Diese Anzeige kann gemeinsam mit der Gewer­be­an­mel­dung  vorge­nommen werden. Wenn Sie alkoho­li­sche Getränke ausschenken möchten, benötigen Sie über die üblichen Unter­lagen hinaus ein Führungs­zeugnis.

Für die Ausübung eines vorüber­ge­henden Gaststät­ten­ge­werbes, etwa bei Veran­stal­tungen, ist ebenfalls vier Wochen vorher eine Anzeige erfor­der­lich.

Falls Sie eine Freifläche für Bewir­tungs­zwecke einrichten wollen, die sich auf öffent­li­cher Verkehrs­fläche befindet, benötigen Sie eine Sonder­nut­zungs­er­laubnis.

Weitere Infor­ma­tionen gibt es hier:

Lebens­mit­tel­über­wa­chung

Um den Verbrau­cher vor gesund­heit­li­chen Gefähr­dungen zu schützen, ist es gesetz­lich vorge­schrieben, dass in allen Betrieben, die Lebens­mittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, regel­mäßig Begehungen durch­ge­führt werden. Es wird überprüft, ob in den Betrieben die hygie­ni­schen und baulichen Vorschriften einge­halten werden. Dabei werden die räumliche Ausstat­tung und die Einrich­tung sowie die Produk­tion, die Lagerung und die sonstigen Behand­lungs­vor­gänge bei der Be- und Verar­bei­tung und beim Verkauf unter Hygie­ne­aspekten kontrol­liert.

Wenn Sie ein Gewerbe im Lebens­mit­tel­be­reich betreiben, erweitern oder ändern wollen, infor­mieren Sie sich gerne im Vorfeld, welche gesetz­li­chen Bestim­mungen hierfür zu beachten sind und über welche Kennt­nisse Sie verfügen müssen. Dazu stehen Ihnen die Mitar­beiter des Veteri­när­amtes gerne zur Seite. Offene Fragen können entweder im Veteri­näramt selbst oder aber bei einer Besich­ti­gung des Betriebes vor Ort beant­wortet werden. So kann vorab geklärt werden, ob Ihr bauliches Vorhaben den lebens­mit­tel­recht­li­chen Bestim­mungen entspricht und ob die hygie­ni­schen Vorgaben erfüllt sind.

Weitere Infor­ma­tionen und Kontakt­daten gibt es hier:

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